AGB der Pfalz Tec GmbH (Stand: 01.09.2018)
I. Geltungsbereich
(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich auf Verträge mit Unternehmern Anwendung.
(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Pfalz Tec - einschließlich der Gegenstände, die Pfalz Tec speziell nach den Vorgaben des Vertragspartners (nachfolgend Auftraggeber genannt) herstellt - erfolgen ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Pfalz Tec mit dem Auftraggeber schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Pfalz Tec ihrer Geltung im Einzelnen nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Pfalz Tec auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote von Pfalz Tec erfolgen freibleibend und unverbindlich.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Pfalz Tec und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden der Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Pfalz Tec vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Angaben von Pfalz Tec zum Gegenstand der Lieferung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen von Pfalz Tec (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehene Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Pfalz Tec behält sich das Eigentum bzw. das Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Pfalz Tec weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Pfalz Tec diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen
III. MITWIRKUNGSPFLICHT – MITTEILUNG ÜBER DAS ZU VERWENDENDE SPRÜHMITTEL UND DIE UMGEBUNGSBEDINGUNGEN
(1) Der Auftraggeber hat mit der Bestellung anzugeben, mit welchem Sprühmittel (vollständige chemische Formel) und unter welchen konkreten Umgebungsbedingungen der Liefergegenstand eingesetzt werden soll, soweit Pfalz Tec nicht im Rahmen einer „Mittelinformation“, der Produktwerbung oder sonstiger Veröffentlichungen die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes für bestimmte Sprühmittel oder Umgebungsanforderungen angibt und die Verwendung sich in diesem angegebenen Rahmen hält.
(2) Im Falle der Mitteilung des einzusetzenden Sprühmittels und der konkreten Umgebungsbedingungen behält sich Pfalz Tec vor, die Bestellung des Auftraggebers unverzüglich abzulehnen.
(3) Im Übrigen obliegt es der ausschließlichen Verantwortung des Auftraggebers:
• das Sprühmittel und dessen Wirkstoffe für den konkreten Einsatz und die Umgebungsanforderungen auszuwählen,
• den Einsatz durchzuführen,
• etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse für den Sprühvorgang einzuholen sowie
• Vorschriften bezüglich der Verwendung des einzusetzenden Sprühmittels, des Verhaltens in der Umgebung, in der der Einsatz stattfindet, sowie geltende Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten.
IV. Lieferungen, Lieferfristen
(1) Von Pfalz Tec in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten
(2) Soweit nichts anders vereinbart ist, gilt eine Lieferfrist von etwa 4 Wochen für typisierte Standardgeräte und etwa 8 Wochen für Geräte, die gemäß den Vorgaben des Auftraggebers für diesen herzustellen sind. Bei Lieferungen, die mehr als 5 Geräte umfassen, gilt S. 3 nicht; Lieferfristen insoweit bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Soweit der Auftraggeber und Pfalz Tec Vorauskasse vereinbart haben, beginnt die Lieferung nicht vor Eingang des vereinbarten Zahlungsbetrages bei Pfalz Tec.
(4) Pfalz Tec kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Lieferund Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen Pfalz Tec gegenüber nicht nachkommt. Dies betrifft insbesondere die Beantwortung technischer Fragen, die Bereitstellung von erforderlichen Zeichnungen und Dokumenten, die Bereitstellung von vereinbarten Stoffen oder technischen Gütern und die fristgerechte Herstellung vertraglich vereinbarter Vorleistungen durch den Auftraggeber.
(5) Ebenfalls kann Pfalz Tec eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, der für die Realisierung von nachträglichen Änderungswünschen oder Spezifikationen des Auftraggebers erforderlich ist.
(6) Pfalz Tec haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnamen oder die ausbleibende nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Pfalz Tec nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Pfalz Tec die Lieferung oder Leistung wesentliche erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Pfalz Tec zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei solchen Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Pfalz Tec vom Vertrag zurücktreten. Pfalz Tec wird den Auftraggeber von Behinderungen im Sinne der vorstehenden Sätze unverzüglich unterrichten.
(7) Pfalz Tec ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• und die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist
• und dem Auftraggeber kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Pfalz Tec erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit)
(8) Sollte Pfalz Tec einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Auftraggeber Pfalz Tec eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall 2 Wochen unterschreiten darf.
(9) Gerät Pfalz Tec mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Pfalz Tec auf Schadenersatz nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer X dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich ab Werk Görlitz, Deutschland. Zu den Preisen hinzu kommen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 %, die Kosten der Verpackung, der Versendung, der Transportversicherung, sowie Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben, oder weitere länderspezifische Kosten. (z.B. Mautgebühren).
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Pfalz Tec zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Pfalz Tec. Bei Preiserhöhungen um mehr als 10 % seit Vertragsschluss kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung auszuüben.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Bei erstmaligem Vertragsabschluss oder bei Auftraggebern im EU-Ausland ist der Preis mit Abschluss des Vertrages zu zahlen..
(5) Der jeweilige Rechnungsbetrag ist fällig ohne Abzüge 12 Kalendertage nach Zugang der Rechnung, sofern nicht etwas anders vereinbart ist.
(6) Der Preis ist ab Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.
(7) Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei Pfalz Tec.
(8) Pfalz Tec ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Pfalz Tec aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
VI. Kündigung / Rücktritt durch den Auftraggeber
In dem Falle, dass Gegenstand des Vertrages die Lieferung eines herzustellenden Gegenstandes ist und der Auftraggeber den Vertrag kündigt oder von diesem zurücktritt, hat der Auftraggeber den vereinbarten Preis unter Abzug der ersparten Aufwendungen zu zahlen; die ersparten Aufwendungen werden mit 20 % des vereinbarten Preises festgelegt. VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Pfalz Tec bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen.
(2) Der Auftraggeber verwahrt den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand unentgeltlich.
(3) Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden (Verarbeitung). Die Verarbeitung erfolgt für Pfalz Tec. Wenn der Wert des Pfalz Tec gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht Pfalz Tec gehörenden Gegenstände und/oder der Verarbeitung, so erwirbt Pfalz Tec Miteigentum an dem Neugegenstand im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Gegenstände und / oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit Pfalz Tec nach dem Vorstehenden kein Eigentum an dem Neugegenstand erwirbt, sind sich Pfalz Tec und der Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber Pfalz Tec Miteigentum an dem Neugegenstand im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des Pfalz Tec gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes mit Pfalz Tec nicht gehörenden Gegenständen. Soweit Pfalz Tec nach dieser Bestimmung Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Auftraggeber sie für Pfalz Tec mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder des Neugegenstandes tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Pfalz Tec ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Pfalz Tec in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der Pfalz Tec abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(5) Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder den Neugegenstand mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von Pfalz Tec in Rechnung gestellten Preis der Liefergegenstandes entspricht.
(6) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß dieser Ziffer VII an Pfalz Tec abgetretenen Forderung befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderung geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderungen unverzüglich an Pfalz Tec weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers ist Pfalz Tec berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann Pfalz Tec nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftragnehmer gegenüber den Abnehmern verlangen.
(7) Auf Verlangen hat der Auftraggeber die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderliche Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(8) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Pfalz Tec unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder des Neugegenstandes ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Pfalz Tec zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Pfalz Tec auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der Pfalz Tec zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Pfalz Tec steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(10) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pfalz Tec auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. des Neugegenstandes zu verlangen und/oder nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/ des Neugegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung von Pfalz Tec, es sein denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
VIII. Versand/Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Deutschland, 02829 Markersdorf, Erligheimer Ring 9. Schuldet Pfalz Tec auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Gefahr geht mit Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Vertragspartner von Pfalz Tec über. Entscheidend ist der Beginn des Verladevorganges. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Pfalz Tec noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an den Auftraggeber über, an dem Pfalz Tec versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(3) An Stelle des Beginns des Verladevorganges tritt die Anzeige der Versandbereitschaft, wenn sich der Versand auf Grund von Umständen verzögert, deren Ursache beim Auftraggeber liegt, Pfalz Tec aber versandbereit ist.
(4) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Pfalz Tec. Eine Versicherung der Sendung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und für dessen Rechnung.
(5) Im Falle der Abholung durch den Auftraggeber geht die Gefahr mit Beginn des Verladevorganges auf denselben über.
(6) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch Pfalz Tec betragen die Lagerkosten 15 € / qm je angefangenen Monat. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Kosten bleibt vorbehalten.
IX. Mängelrüge, Gewährleistung
(1) Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.
(2) Der Liefergegenstand gilt als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist.
(3) Auf Verlangen von Pfalz Tec ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an Pfalz Tec zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Pfalz Tec die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(4) Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstandes ist Pfalz Tec nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist in jedem Fall erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von Pfalz Tec den gelieferten Gegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten zu tragen.
(6) Die Gewährleistung entfällt weiter, wenn am Liefergegenstand ein Mangel infolge der Verwendung eines Sprühmittels und / oder von Umgebungsanforderungen entsteht, deren jeweilige Angabe nach Ziffer III Abs. 1 der Auftraggeber unterlassen hat, soweit nicht Pfalz Tec im Rahmen einer „Mittelinformation“, der Produktwerbung oder sonstiger Veröffentlichungen die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes für bestimmte Sprühmittel oder Umgebungsanforderungen angibt und die Verwendung sich in diesem angegebenen Rahmen hält.
X. Schadensersatz - Haftungsbeschränkungen
(1) Die Haftung von Pfalz Tec auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es auf ein Verschulden ankommt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingeschränkt.
(2) Pfalz Tec haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit des Inhabers/ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(3) Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des gelieferten Gegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichem Schaden bezwecken.
(4) Soweit der Auftraggeber nach IX. Abs. 2 dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Pfalz Tec bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Pfalz Tec bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Dazu zählen nicht Schäden, die infolge der Verwendung eines Sprühmittels und / oder der Umgebungsanforderungen entstehen, deren Angabe nach Ziffer III Abs. 1 der Auftraggeber unterlassen hat, soweit nicht Pfalz Tec im Rahmen einer „Mittelinformation“, der Produktwerbung oder sonstiger Veröffentlichungen die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes für bestimmte Sprühmittel oder Umgebungsanforderungen angibt und die Verwendung sich in diesem angegebenen Rahmen hält.
(5) Im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung von Pfalz Tec für Sachschäden auf einen Betrag von 1 Mio € je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Pfalz Tec.
(7) Soweit Pfalz Tec beratend tätig wird oder technische Auskünfte gibt, und diese Auskünfte und Beratungen nicht zu dem von ihm geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, erfolgen sie unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(8) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für die Haftung von Pfalz Tec wegen vorsätzlichen Handelns, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
XI. Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die in S. 2 aufgeführten Fälle unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für Schadensersatzansprüche gegen Pfalz Tec, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen Pfalz Tec bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 S. 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XII. Schutzrechte Dritter
Fertigt und liefert Pfalz Tec nach Vorgaben und/oder Unterlagen des Auftraggebers für diesen Sachen, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern verletzt werden. Der Auftraggeber hat Pfalz Tec von allen Ansprüchen Dritter wegen der in S. 1 genannten Schutzrechte freizustellen. Der Freistellungsanspruch nach S. 2 schließt auch die Pfalz Tec entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten ein. Der Freistellungsanspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers.
XIII. Schriftformerfordernis
Soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform bestimmen, ist diese durch Textform gewahrt. XIV. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache, Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand ist Görlitz. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen Pfalz Tec und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Die Vertragssprache ist deutsch.
(4) Soweit einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sind, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien vor dem Hintergrund dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie um die Lückenhaftigkeit gewusst hätten. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gilt S. 2 entsprechend.